Kampf gegen Hooligans: Kantone verantwortlich

publiziert: Donnerstag, 19. Apr 2007 / 21:35 Uhr

Bern - Den Kampf gegen Hooligans müssen die Kantone führen. Das ist der Tenor einer Vernehmlassung. Falls aber kein interkantonales Konkordat gegen Gewalt und Ausschreitungen bei Sportanlässen zustande kommt, soll der Bund das Heft in die Hand nehmen.

Das Anfang 2007 in Kraft gesetzte Hooligan-Gesetz ist nur bis 2009 gültig.
Das Anfang 2007 in Kraft gesetzte Hooligan-Gesetz ist nur bis 2009 gültig.
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Mit der Verfassungsbestimmung über Massnahmen gegen Gewalt an Sportveranstaltungen will der Bundesrat gewährleisten, dass Hooligans in Schweizer Sportstadien auch ab 2010 hart angepackt werden können.

Im Hinblick auf die EURO 2008 und die Eishockey-WM im Jahr 2009 hatte das Parlament auf Anfang 2007 ein Hooligan-Gesetz in Kraft gesetzt.

Als härteste Massnahme gilt dabei eine bis zu 24 Stunden dauernde Polizeihaft für Personen ab 15 Jahren. Dazu gesellen sich ein Rayonverbot und eine Meldepflicht für Randalierer. Weil das Parlament Fragezeichen hinter die Verfassungskonformität dieser Massnahmen setzte, wurden sie bis Ende 2009 befristet.

Konkordatslösung in Planung

Eigentlich fallen Polizeiaufgaben nämlich in die Hohheit der Kantone. Der Bundesrat bestreitet dies nicht und würde es begrüssen, wenn sich die Kantone mittels eines Konkordates auf die Weiterführung der Anti-Gewaltmassnahmen einigen könnten. Um auf Nummer Sicher zu gehen, arbeitet er aber an einem eigenen Gesetz.

Wie die Vernehmlassung dazu zeigt, ist dies aber wohl unnötige Arbeit: Die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren (KKJPD) hat nämlich Ende März einstimmig beschlossen, den Kantonen eine Konkordatslösung vorzuschlagen. Der bereinigte Text soll Mitte November verabschiedet werden. Damit könnte das Konkordat Anfang 2010 in Kraft treten.

Auch für die schweizerischen Datenschutzbeauftragten ist die Schaffung eines Konkordates die bessere Lösung. Solche Konkordate funktionierten bereits bei Demonstrationen oder beim WEF, schreiben die Datenschützer. Es brauche keine separate Bestimmung in der Bundesverfassung für Sportanlässe.

(bert/sda)

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